Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Mai 2023)
1 ALLGEMEINES
(1) Die nachfolgenden AGBs gelten für alle durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von TK North Productons (im Folgenden TKNP). Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge desselben Auftraggebers.
(2) Die AGB dienen der Regelung und Klarstellung einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des einzelnen Auftrages besstmmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB der TKNP gelten. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den vorliegenden AGB vor.
(3) „Filme“ / „Fotografien“ im Sinne dieser AGB sind alle von TKNP hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Fotobücher, Papierbilder, Bilder auf Leinwand, Bilder in digitalisierter Form auf CD/DVD oder sonsstgen Speichermedien, usw.). Der Austraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von TKNP gelieferten Filmmaterial / Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von §2 Abs. 1 Ziff. 5 Urheberrechtsgesetz handelt.
(4) TKNP ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Videos / Fotos gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind ausgeschlossen.
2 URHEBERRECHT UND NUTZUNGSRECHTE
(1) Es gilt das Urheberrechtgesetz (UrhG). Die Entwürfe und Arbeiten der TKNP sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das UrhG geschützt, dessen Regelungen auch gelten, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von TKNP gelieferten Material um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff. 5, 6 UrhG handelt.
(2) Gegenstand dieses Vertrags ist die Entwicklung und Erstellung von Designs und Medien in den Bereichen Branding, Printdesign, Animaon, Videoprodukon und Fotografie.
(3) Jeder erteilte Aurag ist ein Urheberwerkvertrag, der das einfache räumlich und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrecht an den Werkleistungen einräumt.
(4) Für den jeweiligen Zweck werden die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Inhaltlich beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die vertraglich besstimmten Nutzungsarten bzw. auf die Nutzungsarten, die sich aus dem Vertragszweck ergeben. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
(5) Soll das Nutzungsrecht später auf andere Nutzungsarten erweitert werden, muss dies vorab schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall habe entsteht Anspruch auf eine (erneute) angemessene Vergütung nach § 32 UrhG.
(6) An den Auftragsgeber zu liefern sind gängige Videoabspielformate auf vereinbartem Speichermedium. Zur Ausführung des Auftrags erstellte digitale Projekt-Daten, Mediatheken
sowie Roh-/ Originalmaterial sind ohne besondere schriftliche Vereinbarung grundsätzlich nicht Lieferungs-Bestandteil des Auftrags, sondern internes Arbeitsmitel. Rohmaterial, Footage und Projektdateien einschl. zugehöriger Assets sind urheberrechtlich geschützt und Eigentum von TKNP. Solche Daten werden nur nach gesonderter Vereinbarung herausgegeben und in Rechnung gestellt.
(7) TKNP wird das Recht eingeräumt, Filme / Fotos als Präsentation der eigenen Arbeit zu nutzen. Er darf die Bilddateien ohne Einschränkung für seine Internetpräsentaon, Werbeunterlagen, Musteralben, für Ausstellungen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden. Der Auftraggeber kann in begründeten Fällen bei einzelnen Motiven einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Videografen / Fotografen ausdrücklich widersprechen.
3 VERGÜTUNG
(1) Die Vergütung wird mit Auftragserteilung vereinbart. Die Vergütung kann als Pauschalvergütung oder nach Zeitaufwand vereinbart werden. Eine vereinbarte Stundenvergütung wird in Zeiteinheiten von angefangenen Stunden abgerechnet.
(2) Die Vergütung wird mit Abnahme der Leistung fällig. In Absprache können auch andere Zahlungsziele vereinbart werde.
(3) Sollte der Auftraggeber den Auftrag vorzeitig kündigen, hat TKNP Anspruch auf Vergütung aller bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen, sowie auf 50% der Vergütung der bereits beauftragten aber nicht mehr zu erbringenden Leistungen als Ausfallhonorar/Bearbeitungsgebühr. Die aufgrund des Auftrags TKNP entstehenden Kosten Dritter sind ihm durch den Auftragsgeber zu 100% zu erstatten. Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(4) Die angebotenen Design-Leistungen beinhalten zwei Revisionsschleifen. Darüber hinaus gehende Leistungen (z.B. Änderungen) werden gesondert je Auftrag und Aufwand berechnet.
4 MITWIRKUNG UND VERANTWORTUNG
(1) Die Lieferung von Texten und sonstigem Content – beispielsweise für Websites – liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung seitens des Auftraggebers entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(3) Im Falle erheblicher Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung ist TKNP berechtigt, a) vom Vertrag zurückzutreten und bereits erbrachte Aufwendungen bis zu diesem Zeitpunkt in Rechnung zu stellen oder b) unabhängig vom Auftragsvolumen eine Vorschussrechnung zu stellen.
(4) TKNP haftet nicht, falls der Auftraggeber lizenzpflichtiges Footage Dritter länger, umfangreicher oder anders nutzt als ursprünglich lizensiert bzw. als vergütet. Es gelten die AGB der jeweiligen Footage-Anbieter usw., auf die hiermit ausdrücklich verwiesen wird.
(5) Sofern TKNP nicht ausdrücklich zusichert, dass abgebildete Personen oder Inhaber von Rechten an dort abgebildeten Werken die Einwilligung zu einer Verwertung erteilt haben, hat der Auftraggeber etwaige im Einzelfall notwendige Zustimmungen dieser Dritten selbst einzuholen. Der Auftraggeber ist bei zu filmenden Veranstaltungen aller Art verpflichtet, alle abgebildeten Personen zu informieren, dass ein fotografisches/filmisches Dokument erstellt wird und alle Genehmigungen und Nutzungsrechte einzuholen.
(6) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, vor Auftragsbeginn sämtliche erforderlichen Film-/Foto-Drehgenehmigungen zu erteilen bzw. von Behörden, Veranstaltern, Betreibern usw. einzuholen, sofern nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass TKNP diese Leistungen gegen entsprechendes Honorar übernimmt.
(7) Der Auftraggeber ist zur Verwendung jegliche zur Verfügung gestellten Bilder, Texte und sonstigen Content berechtigt. TKNP ist von jeglichen Ersatzansprüchen Dritter von dem Auftraggeber freigestellt.
5 HAFTUNG
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt, haften die Vertragsparteien für Schadensersatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung für Schäden, die von einer Vertragspartei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, ist der Höhe nach unbegrenzt.
(3) In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur, soweit es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Vertragspartei vertrauen durfte („Kardinalpflicht“), jedoch stets nur in Höhe des typischen, vorhersehbaren Schadens.
(4) Eine Haftung von TKNP für Schäden, die durch unberechtigte Eingriffe Dritter entstehen, ist ausgeschlossen.
(5) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die TKNP die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. das Wetter oder der Ausfall von Kommunikationsdiensten) hat TKNP nicht zu verantworten. Diese berechtigen TKNP, die Leistung um die Dauer der Verzögerung hinauszuschieben. Wetterbedingte Verschiebungen der Produktion sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Hieraus anfallende Mehrkosten sind zu vergüten.
(6) Haftungsansprüche verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
(7) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Erfüllungsort, Gerichtstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtstand für beide Teile ist ausschließlich der Sitz von TKNP.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Diese Geschäftsbedingungen werden mit der Auftragserteilung bzw. bei der Beschäftigung eines Angebots von TKNP wirksam, sofern nicht andere oder zusätzliche Regelungen schriftlich getroffen werden.
(4) Sollte eine dieser Vereinbarungen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen, so soll die entsprechende gesetzliche Regelung an diese Stelle treten. Die Unwirksamkeit einzelner vorstehender Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen unberührt. Diese sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen.